Sonntag, 4. Januar 2015

TAXI - Die Rechte der Fahrgäste

Muss man den ersten Wagen nehmen? Nein, allein der Kunde entscheidet, mit welchem Taxi er fahren möchte.
Dürfen Taxifahrer Kurzstrecken ablehnen? Nein, auch bei kurzen Fahrten von hunderten Metern greift die Beförderungspflicht, so das OLG Düsseldorf (Az: 5 Ss OWi 91/96). Im konkreten Fall wollte eine Familie mit Gepäck vom Flughafen-Ausgang zum Flughafen-Parkplatz.
Muss ein Betrunkener für Schäden haften? Ja, wenn ein Betrunkener zum Beispiel im Taxi erbricht, muss er nicht nur für die Reinigung zahlen. Kann der Wagen wegen Gestank eine Zeit lang nicht benutzt werden, ist sogar der Nutzungsausfall zu ersetzen (Amtsgericht Köln, Az: 145 C 37/05).
Welche Strecke muss der Taxifahrer wählen? Er hat den kürzesten Weg zu nehmen, sofern der Fahrgast nichts anderes wünscht. Kilometer-Schinderei durch Umwege ist unzulässig. Wer glaubt, geneppt worden zu sein, sollte sich eine Quittung mit Abfahrtsort und Ziel geben lassen. Taxizentrale oder Ordnungsamt können dann prüfen, ob der Preis angemessen war. Wer aus Wut einfach aussteigt, muss die Fahrkosten bis dahin zahlen (Amtsgericht Frankfurt, Az: 32 C 32 83/03-48).
Ab wann darf der Taxameter laufen? Generell erst mit Fahrbeginn. Das Einladen des Gepäcks darf nichts kosten, entschied das OLG Celle (Az: 22 Ss 215/97). Das Gleiche gilt für das Ausladen. Wenn aber das Taxi bestellt wurde, etwa zu einem Restaurant, kann der Taxameter eingeschaltet werden, sobald der Fahrgast über die Ankunft des Taxis informiert wurde.
Sind die Preise einheitlich? Nein, von Stadt zu Stadt gibt es unterschiedliche Grund- und Kilometerpreise. Auch Zuschläge sind unterschiedlich. So zahlt man laut ADAC in München etwa extra für Gepäck, in Berlin für bargeldlose Bezahlung. Der vom Taxameter angezeigte Preis ist maßgeblich bei allen Fahrten im Tarifgebiet - außerhalb kann der Preis frei vereinbart werden.
Kann der Taxifahrer die Mitnahme eines Tieres ablehnen? Die Beförderungspflicht umfasst grundsätzlich auch Hunde, urteilte das OLG Hamm (Az: 3 Ss OWi 61/92). Ein großer Hund wie etwa ein Dobermann kann aber je nach Platzangebot ein Risiko darstellen. In so einem Fall darf der Taxifahrer den Transport ablehnen.

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