Radfahrer dürfen wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch auf der Fahrbahn fahren, es sei denn es besteht Radwegbenutzungspflicht, was durch die Verkehrsschilder 237,240 und 241 gekennzeichnet sein muss. Ein lediglich aufgemaltes Fahrradsymbol hat also keine verkehrsrechtliche Bedeutung. Als Rennradfahrer möchte man wahrscheinlich schnell fahren und nicht durch Radwegabsenkungen in Ausfahrtbereichen daran gehindert werden.
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Radfahrer dürfen wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch auf der Fahrbahn fahren,
es sei denn es besteht Radwegbenutzungspflicht, was durch die Verkehrsschilder
237,240 und 241 gekennzeichnet sein muss.
Ein lediglich aufgemaltes Fahrradsymbol hat also keine verkehrsrechtliche Bedeutung.
Als Rennradfahrer möchte man wahrscheinlich schnell fahren und nicht durch Radwegabsenkungen in Ausfahrtbereichen daran gehindert werden.
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