Montag, 11. Juni 2012

Wer hat möglicherweise einen Tip?
Story kurz erzählt: Meinem kleinen Schwesterchen ist an einer Waldlichtung das Portemonnaie aus dem geparkten Auto gestohlen worden (Jaa, wir wissen - das war zwar gut versteckt aber trotzdem fahrlässig!). Den Schaden bemerkte sie erst 3 Stunden später und sperrte dann sofort telefonisch die Scheckkarte (15:15 Uhr) und meldete den Vorfall bei der örtlichen Polizeiwache (15:30 Uhr).
Zwei Tage später bekam sie Nachricht von ihrer Volksbank, daß 2000,- € vom Konto abgehoben worden seien (an besagtem Tag um 14:53 Uhr). Die Bank will für den Schaden nicht aufkommen und beruft sich auf die verspätete Sperrung.
Frage 1 - ist das rechtens?
Frage 2 - sind nicht Kontoabhebungen nur bis 1000,- € pro Tag erlaubt (also damit zumindest die Hälfte des Schadens im Verantwortungsbereich der Bank)?
Zudem war die Pin-Nummer nirgendwo hinterlegt, sodaß hier keine weitere Fahrläsigkeit vorliegt und der Versicherungsschutz somit einsetzen müßte.

Sollte Jemand etwas Ähnliches erlebt haben, würden wir uns freuen, von den Erfahrungen zu hören. Vielen Dank schonmal im Voraus.

8 Kommentare:

  1. Den Anwalt des vertrauens fragen
    Sprechstunde ab 18:00 Uhr im KHE

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  2. Deine Schwester braucht auf jeden Fall ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt. Sollte sie im Rechtsschutz sein, ist ein Beratungsgespräch überflüssig.Dann direkt einen Termin vereinbaren. Bei Banken kommt man ohne Fachhilfe nicht raus, da sind die total stur. Wenn Deine Schwester keinen Anwalt möchte, hilft auch die Verbraucherberatung.( meine Erfahrung!) Nichts scheuen Banken mehr als die öffentliche Diskussion.

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  3. Nein nein nicht die Bank verklagen
    wir haben doch schon eine Bankenkrise sonst geht uns bald wie Spanien

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  4. Danke Jürgen....
    für Deinen Artikel und Deine Mühe, kann jetzt wirklich ein paar gute Tips gebrauchen.
    Vielen Dank schon mal an die Blog-Leser für Eure Kommentare und Tipps, werde dran bleiben....lieben Gruß vom Niederrhein little sister Karin

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  5. 1. Kontoabhebungen der Höhe nach werden individuell mit der Bank vereinbart.
    2. Ohne PIN-Kenntnis ist eigentlich eine Abhebung nicht möglich. Skimming könnte vorher aber vorbereitet worden sein (Kartenzahlung im Kaufhaus und Datentransfer-copie)mit Doublette im Vorfeld...
    3. Wenn der Wagen ordnungsgemäß verriegelt war,wäre ja ein Einbruch+Diebstahl als Delikt zu melden.Versicherungsbedingungen prüfen....
    4.Geldbörse im Auto oder Handtasche im Auto lassen ist immer grobe Fahrlässigkeit,also Versicherungsschutz zweifelhaft.
    5. Feststellen an welchem Bankterminal das Geld abgehoben wurde...innerhalb oder außerhalb der Kassenräume? Filmmaterial wird eine Zeit lang gespeichert von der Bank.Prüfen!
    6. Regressansprüche gegen die Bank werden m.E. nur Erfolg haben,wenn Fahrlässigkeit nicht nachweisbar ist,deshalb ad hoc-Aussage bei der Polizei noch einmal Revue passieren lassen...
    7.Wenn die Karte vorher im Kaufhaus oder Restaurant-Terminal benutzt wurde....ist es einfach den PIN -Vorgang nachzuvollziehen durch Beobachtung des Tasteneingabefeldes und auch danach zu beobachten, mit welchem PKW der Kunde unterwegs ist.Der Rest wird dann am geeigneten Tag als "Ding" abgezogen.Die Tussi an der Kasse weiß,wer bar zahlt und wer mit Karte zahlt,über Handy erfährt draußen der Beobachter in welches Auto er steigt.Die fahren hinterher und wissen wo ER wohnt. Dann wird beobachtet und zugeschlagen....so läuft der Sport. Vorige Woche haben Sie an der Post am Zoo eine alte Dame abgelenkt,als das Geldnoch im Schlitz war...1000 €,nach dem Weg gefragt,die Dame will helfen,der andere Unbekannte zieht in dem Moment das Geld aus dem Schlitz und beide laufen eiligst weg.
    Versaute Welt!!

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  6. Und überhaupt: was heißt verspätete Meldung ?
    Sie weiß doch nicht, wann der Dieb die Karte nutzt.
    Sie kann die Meldung ja erst nach eigener Feststellung des Verlustes melden,aber dann "unverzüglich".
    Im übrigen kommt es darauf an, was bei der Polizei bei Anzeigenaufnahme deklariert wurde.

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  7. Hallo Jürgen
    Bitte besorge Dir Ausführung der Urteilsbegründung BGH vom 29.11.2011
    AZ: XI ZR 370/10
    BGH-Pressestelle im Fundus
    Nr. 189/2011

    Tenor: Bankhaftung
    Anscheinsbeweis
    Bank muss nachweisen,daß Originalkarte verwendet wurde
    mit PIN oder Doublette durch Skimming ?
    Haftung für Kontoinhaber i.d.R:
    bis zur Verlustmeldung 50,oo€,
    sofern keine Fahrlässigkeit vorliegt.
    Gruß Joerg

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  8. grins*grins*grins*

    In früheren Zeiten hatten parkende Auto´s-besonders in Waldlichtungen-oftmals einen Zeugen im Auto...nur war das Diebstahlsdelikt dann etwas seltener....

    wer den Schaden hat......usw.

    keep smiling***

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